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   BVerwG, 17.07.1984 - 1 B 67.84   

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BVerwG, 17.07.1984 - 1 B 67.84 (https://dejure.org/1984,6608)
BVerwG, Entscheidung vom 17.07.1984 - 1 B 67.84 (https://dejure.org/1984,6608)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Juli 1984 - 1 B 67.84 (https://dejure.org/1984,6608)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassung einer Revision - Versagung der Aufenthaltserlaubnis - Grundsatz des Vertrauensschutzes

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 21.10.1980 - 1 C 19.78

    Interesse des Ausländers - Aufenthaltserlaubnis - Ermessentscheidung - Abwägung -

    Auszug aus BVerwG, 17.07.1984 - 1 B 67.84
    Es hat ausgeführt, es liege auf der Hand, daß die strafgerichtliche Verurteilung des Klägers von beachtlichem Gewicht sei und somit die Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG auslösen müsse; dabei hat es sich auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 1980 - BVerwG 1 C 19.78 - (BVerwGE 61, 105 = NJW 1981, 1917) und vom 19. Mai 1981 - BVerwG 1 C 168.79 - (BVerwGE 62, 206 = NJW 1981, 2653) bezogen.

    Damit ist das Berufungsgericht entgegen der Ansicht des Klägers nicht von der im Urteil vom 21. Oktober 1980 - BVerwG 1 C 19.78 - (a.a.O.) dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen, nach der erstens die - eine zukunftsbezogene Beurteilung erfordernde - Negativschranke nicht ohne weiteres deswegen erfüllt ist, weil der Ausländer in der Vergangenheit Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt hat, zweitens das Vorliegen eine Ausweisungstatbestandes (hier: § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG) allein die Versagung der Aufenthaltserlaubnis nicht zwingend nach sich zieht und drittens die Negativschranke grundsätzlich nicht eingreift, wenn die ausländerbehördliche Maßnahme nur dazu dienen kann, auf andere Ausländer vorbeugend dahin einzuwirken, daß sie keine Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen (vgl. dazu auch Urteil vom 7. Februar 1984 - BVerwG 1 C 18.82 - NVwZ 1984, 315).

    Hat mithin das Berufungsgericht in der weiteren Anwesenheit des Klägers eine Beeinträchtigung von Belangen der Bundesrepublik Deutschland mit Rücksicht auf die strafgerichtliche Verurteilung gesehen, der nach seinen Feststellungen ein Verhalten zugrunde liegt, das die Gefahr neuer schwerwiegender Verfehlungen des Ausländers begründet und deswegen trotz seiner Ehe mit einer Deutschen dessen Entfernung aus dem Bundesgebiet rechtfertigt, so ist eine Abweichung von dem Senatsurteil vom 21. Oktober 1980 - BVerwG 1 C 19.78 - (a.a.O.) nicht gegeben.

    Die Beschwerde rügt außerdem, das Berufungsgericht sei von dem Urteil vom 21. Oktober 1980 - BVerwG 1 C 19.78 - (a.a.O.) insofern abgewichen, als es angenommen habe, bei Bejahung der Negativschranke könne eine Beurteilung der persönlichen und privaten Belange des Klägers zwingend zu keinem anderen Ergebnis führen; deswegen sei zu Unrecht nicht geprüft worden, ob die Behörde von ihrem Ermessen rechtsfehlerhaft Gebrauch gemacht habe.

    Nach der ständigen, auch im Urteil vom 21. Oktober 1980 - BVerwG 1 C 19.78 - (a.a.O.) bekräftigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG die Negativschranke dem ausländerbehördlichen Ermessen vorgeschaltet.

  • BVerwG, 27.09.1978 - 1 C 79.76

    Unbestimmte Rechtsbegriffe - Auslegung - Rechtsstaatsprinzip - Grundsatz der

    Auszug aus BVerwG, 17.07.1984 - 1 B 67.84
    Ergänzend sei jedoch bemerkt, daß auch die Anwendung der Negativschranke die Beachtung des Rechtsstaatsprinzips sowie der Grundrechte und der in ihnen zum Ausdruck kommenden Wertordnung mit der Folge erfordert, daß im Konfliktfalle eine Güter- und Interessenabwägung stattzufinden hat (vgl. z.B. BVerwGE 56, 246 [248 ff.]; 60, 126 [128]).
  • BVerwG, 19.05.1981 - 1 C 168.79

    Asylrecht - Asylbewerber - Verfolgungsland - Klärung der Asylberechtigung -

    Auszug aus BVerwG, 17.07.1984 - 1 B 67.84
    Es hat ausgeführt, es liege auf der Hand, daß die strafgerichtliche Verurteilung des Klägers von beachtlichem Gewicht sei und somit die Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG auslösen müsse; dabei hat es sich auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 1980 - BVerwG 1 C 19.78 - (BVerwGE 61, 105 = NJW 1981, 1917) und vom 19. Mai 1981 - BVerwG 1 C 168.79 - (BVerwGE 62, 206 = NJW 1981, 2653) bezogen.
  • BVerwG, 20.05.1980 - 1 C 55.75

    Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis -

    Auszug aus BVerwG, 17.07.1984 - 1 B 67.84
    Ergänzend sei jedoch bemerkt, daß auch die Anwendung der Negativschranke die Beachtung des Rechtsstaatsprinzips sowie der Grundrechte und der in ihnen zum Ausdruck kommenden Wertordnung mit der Folge erfordert, daß im Konfliktfalle eine Güter- und Interessenabwägung stattzufinden hat (vgl. z.B. BVerwGE 56, 246 [248 ff.]; 60, 126 [128]).
  • BVerwG, 07.02.1984 - 1 C 18.82

    Verhältnismäßigkeit - Ausländer - Langjähriger Aufenthalt - Verlängerung der

    Auszug aus BVerwG, 17.07.1984 - 1 B 67.84
    Damit ist das Berufungsgericht entgegen der Ansicht des Klägers nicht von der im Urteil vom 21. Oktober 1980 - BVerwG 1 C 19.78 - (a.a.O.) dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen, nach der erstens die - eine zukunftsbezogene Beurteilung erfordernde - Negativschranke nicht ohne weiteres deswegen erfüllt ist, weil der Ausländer in der Vergangenheit Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt hat, zweitens das Vorliegen eine Ausweisungstatbestandes (hier: § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG) allein die Versagung der Aufenthaltserlaubnis nicht zwingend nach sich zieht und drittens die Negativschranke grundsätzlich nicht eingreift, wenn die ausländerbehördliche Maßnahme nur dazu dienen kann, auf andere Ausländer vorbeugend dahin einzuwirken, daß sie keine Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen (vgl. dazu auch Urteil vom 7. Februar 1984 - BVerwG 1 C 18.82 - NVwZ 1984, 315).
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